Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung

§ l Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Reha - Sportverein Füssen e. V.'' im BVS Bayern und BLSV und hat seinen Sitz in Füssen. Er ist rechtsfähig durch die Eintragung ins Vereinsregister. Der Verein ist Mitglied des Behinderten- und Versehrten-Sportverbandes Bayern e. V. im BLSV.

 

§ 2 Wesen und Zweck

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Leibesübungen für Behinderte als Heilmaßnahme. Erholungsfürsorge und zur Erhaltung der Gesundheit und Steigerung der Arbeitskraft. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch die Erfassung kriegs- und zivilbeschädigter sowie anderer behinderter Frauen, Männer und Jugendlicher zu regelmäßigen Leibesübunge

 

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden

a) alle Behinderten

b) alle Nichtbehinderten, wenn deren Mitgliedschaft der Erfüllung des Vereinszwecks förderlich ist (z.B. Sportarzt, Übungsleiter, Begleitperson)

c) anderen, vom Arzt empfohlenen Patienten.

 

Sie müssen um die Aufnahme schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab. so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod. durch Ausschließung.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.

 

Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

 

Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Vorstandschaft,

c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 

Im Innenverhältnis ist bestimmt, daß der zweite Vorsitzende den Verein lediglich bei Ausscheiden oder Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt. Vollmachtserteilung ist jederzeit möglich.

 

§ 7 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer,

dem Sportarzt und dem Sportwart. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom l. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Sie faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei der Berechnung dieser Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Einberufung vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.

Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit.

1.) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der hauhaltsrechtlichen Möglichkeiten

entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3.) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4.) Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

 

Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 9 Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahre, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem

  • die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft
  • die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder,
  • die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder,
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der Erschienenen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei Berechnung dieser Mehrheit außer Betracht.

 

§ 10 Beurkundungen der Beschlüsse

Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der l. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

 

§ 12 Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Behinderten- und Versehrten-Sportverband Bayern e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für die in seiner Satzung bestimmten Zweck zu verwenden hat.

 

Download

Satzung